Anspruch auf Kostenübernahme für Einzelbeförderung zur Schule bei gesundheitsbezogener Teilhabebeeinträchtigung
Ist ein Schüler aus nachvollziehbaren, plausiblen und objektiven gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, zum Erreichen der Schule den öffentlichen Personen-Nahverkehr zu nutzen, steht ihm ein Anspruch auf Kostenübernahme für Einzelbeförderung – exemplarisch durch ein Taxi – zu. Ein solcher Fall kann bei körperlichen wie auch seelischen Leiden vorliegen, die es dem Betroffenen verunmöglichen, beispielsweise einen Schulbus zu wählen. Im vorliegenden Fall ging es um einen Schüler mit Asperger-Syndrom, dem das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nun einen Eilrechtsschutz-Antrag entsprechend stattgab. Seine Ausführungen, dass er in großen Menschenmassen mit einer Reizüberflutung, phobischen Zuständen, Panikattacken und Gelähmtheit konfrontiert sei, konnten durch entsprechende medizinische und psychologische Atteste und Gutachten untermauert werden. Zudem war dem Schüler bereits in der Vergangenheit eine Einzelbeförderung durch die zuständige Behörde gewährt worden. Für die Richter ergab sich ein schlüssiges. Bild einer Teilhabebeeinträchtigung, welche die zuständige Verwaltung dazu verpflichtet, die Kosten für eine Taxibeförderung zu auch weiterhin zu tragen.
Autor: Dennis Riehle, Sozialberater
Quelle: Beschluss des OVG Lüneburg vom 15.12.2023 (veröffentlicht: 01.02.2024), Az.: 14 ME 124/23
Dennis Riehle
Psychologischer, Sozial-, Familien-, Integrations- und Ernährungsberater
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